Verbands­klagen­richtlinien­umsetzungsgesetz - doch kein zahnloser Tiger?

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Als die Bundesregierung um Bundesjustizminister Marco Buschmann vor einigen Monaten den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) der Öffentlichkeit vorstellte, war die Reaktion auf Verbraucherschutzseite – verkürzt ausgedrückt - ernüchternd. Zwar klangen die neu vorgestellten Kollektivschutzinstrumente (allen voran die sog. Abhilfeklage, mit der erstmals eine massenweise Durchsetzung von Leistungsansprüchen möglich sein soll), jedenfalls überwiegend vielversprechend.  

Dennoch gab es große Kritik: Denn klagebefugt sollten weiterhin nur diejenigen Einrichtungen und Verbände sein, die auch eine Musterfeststellungsklage nach den §§ 606 ff. ZPO zu führen privilegiert waren. Der insofern einschlägige § 2 VDuG entsprach dem insofern einschlägigen § 606 Abs. 1 ZPO inkl. den Anforderungen an die dort normierte “qualifizierte Einrichtung”.  

Wie (wenig) erfolgsversprechend diese Regelung schien, offenbarte ein Blick in die Vergangenheit. So wurde seit Einführung der Musterfeststellungsklage im Jahr 2018 in der “Vielzahl” der Verfahren (insgesamt weniger 40) insbesondere um Eines gestritten: die Klagebefugnis des klagenden Verbandes.  

Von effektiver Verbraucherrechtsverwirklichung kann vor diesem Hintergrund kaum gesprochen werden. Problematisch zeigte sich für die einzelnen Klägerverbände vor allem die Mindestanzahl von 350 vollwertigen Mitgliedern. Diese (und weitere) der an die Klagebefugnis gestellten Voraussetzungen ließen das VRUG in diversen Kommentierungen zu einem ähnlich zahnlosen Tiger verkommen, wie es die Musterfeststellungsklage selbst geworden war. Zur Erinnerung: seit Einführung der MFK wurden bundesweit keine vierzig Verfahren eingeleitet – hiervon lag eine Zahl weniger fünf in den Händen nicht staatlich organisierter Verbraucherzentralen. 

Mit (zugegebenermaßen erstaunt freudigem) Interesse durfte die privatwirtschaftlich aufgestellte Verbraucherschutzbranche daher den am 29. März 2023 veröffentlichten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum VRUG zur Kenntnis nehmen. Insbesondere die Herabsetzung der notwendigen Mindestmitgliederanzahl für verbandsklagebefugte Stellen von 350 auf 75 und etwa dem Streichen der Mindestanzahl von vier Jahren Eintragungshistorie in die Liste nach § 4 UKlaG sorgten für eine Vielzahl positiver stimmen. Die Hoffnung, dass das Gesetz schlussendlich nicht nur neue Hürden, sondern tatsächliche Möglichkeiten für einen effektiven Verbraucherschutz schafft, scheinen durchaus berechtigt. So scheint sich das VRUG zu einem doch nicht ganz so zahnlosen Tiger zu entwickeln. 

Auch in (rechtsschutz)versicherungsrechtlichen Angelegenheiten könnten die Instrumente der Musterfeststellungs-, Abhilfe- und Verbandsklagen relevant werden, denkt man nur an die vielerorts kritisch beäugten Fristsetzungen in Ablehnungsschreiben oder systematisch (sachverhaltsidentisch) verweigerten Deckungsablehnungen.  

Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist hier abrufbar: 

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_VRUG.pdf?__blob=publicationFile&v=2