Einordnung und Praxistipp zu VII ZR 278/20

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Ausgehend von der in unserem anderen Blog-Beitrag dargestellten BGH-Rechtsprechung wird einem Rechtsanwalt ein Beratungsfehler schwer vorzuwerfen sein.

Denn wenn es schon der Beklagten selbst (dort: Daimler) nicht gelingt, substanziiert vorzutragen, dass uns weshalb eine außergerichtliche Streitbeilegung unter keinen Umständen zu erwarten sein könne, wird auch der Rechtsanwalt mangels Kenntnis der inneren Vorgänge der Gegenpartei einen solchen Schluss weder selbst ziehen noch formulieren können. Ein Schadensersatzanspruch erscheint daher abwegig.

Zudem dürfte sich die Entscheidung auf die versicherungsrechtliche Auseinandersetzung dergestalt übertragen lassen, dass die Geschäftsgebühr zur erforderlichen und vereinbarten Versicherungsleistung gehört. Denn die Voraussetzungen der deliktischen Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten („erforderlich und zweckmäßig“) weisen zwar gewisse Unterschiede zu denen des versicherungsrechtlichen Leistungsumfanges („erforderlich und vereinbart“, § 125 VVG) auf. Da die deliktischen Merkmale aber restriktiver auszulegen sind, als die Vertraglichen, muss der Versicherer erst Recht zur Freistellung von der Geschäftsgebühr verpflichtet sein, wenn sogar der deliktische Schädiger (Meta, Daimler, PKV und co.) selbige zu ersetzen hat.

 

Praxistipp:

In der Praxis wird es neben der Erforderlichkeit der Geschäftsgebühr auch insbesondere darauf ankommen, ob Sine solche überhaupt in tatsächlicher Hinsicht angefallen ist. Entsprechend ist vorzutragen und ggf. unter Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen, dass ein unbedingter Klageauftrag gem. § 19 RVG nicht erteilt wurde. Die entweder gestufte oder unter eine Bedingung (z. B.: Deckungszusage der RSV, fruchtlose außergerichtliche Geltendmachung) gestellte Beauftragung – erst außergerichtlich sodann gerichtlich – sichert, dass die Geschäftsgebühr auch ordentlich entstanden ist.

Im Hauptsacheprozess muss das Gericht auf mangelnden Vortrag nicht hinweisen (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. VI ZR 354/19). Im Deckungsrechtsstreit sollte der Nachweis