Urteilsbesprechung LG Heilbronn III 4 O 223/22

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Urteilsbesprechung LG Heilbronn III 4 O 223/22 

Zum Sachverhalt  

Der Versicherungsnehmer verfolgte Ansprüche gegen die Mercedes Benz Group AG aufgrund des Dieselabgasskandals und stellte – nach klageabweisenden Urteil in erster Instanz - unter dem 15. September 2021 Deckungsanfrage für das Berufungsverfahren. Der Versicherer lehnte die Gewährung von Rechtsschutz unter Berufung auf fehlende Erfolgsaussichten ab, den er für die erste Instanz noch erteilt hatte.  

Auch im Deckungsprozess verweigerte der Versicherer trotz angefertigten Stichentscheids die Deckung und wies diesen als offensichtlich von der Sach- und Rechtslage abweichend zurück. Der Versicherer begründete dies damit, dass die rechtlichen Fragen zum Abgasskandal in Bezug auf die hiesigen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sein und es überdies an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Versicherungsnehmers fehle.  

Entscheidungsgründe  

Die Argumente des Versicherers überzeugten das Landgericht nicht. Der Versicherer war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten des abzulehnen. Denn nach den entsprechend anzusetzenden Kriterien für Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO war das Begehren des Klägers hinreichend aussichtsreich. 

Nach Ansicht des Gerichts sind an die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussichten keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers aufgrund seiner Darstellung und den vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.  

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen.  

Nach Ansicht des Gerichts bestanden im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also im Oktober 2021 hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Den europarechtlichen Vorgaben sowie einen Anspruch aus § 826 BGB. 

Hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Den europarechtlichen Vorgaben stellt das Landgericht heraus, dass es zwar zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine BGH- Rechtsprechung gab, die eben jenen Anspruch ablehnte, jedoch nicht außer Acht gelassen werden durfte, dass das Landgericht Ravensburg gegenteiliger Auffassung war und die Sache dem EuGH vorgelegt hat. Ebenso handelte es sich nach Ansicht des Gerichts bei der Entscheidung des Landgericht Ravensburg nicht um eine Ausreißerentscheidung, denn die Rechtsauffassung sei vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Oberlandegerichten ihre Verfahren ausgesetzt haben, vertretbar war. Daher war es nach Ansicht des Gerichts im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht ausgeschlossen, dass der BGH nach einer Entscheidung der EuGH seine Rechtsauffassung überdenke. Daher lagen nach dem relevanten Maßstab des § 114 ZPO zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten vor. 

Ausführlich heißt es: 

„Allerdings lag zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 12.02.2021 zur Vorlage an den EuGH vor. In dem Beschluss setzt sich das Landgericht Ravensburg mit der Rechtsprechung des BGH auseinander und vertrat hinsichtlich des Individualrechtsschutzes der europarechtlichen Regelungen eine vom BGH mit Blick auf die europarechtlichen Aspekte abweichende Auffassung und zitiert auch andere Gerichte, die diese Auffassung teilten. Dass die Auffassung des Landgerichts Ravensburg hinsichtlich der europarechtlichen Dimension nicht von vornherein abwegig – sondern im Gegenteil durchaus gut vertretbar - war, lässt sich aus der ex-post Perspektive anhand der Schlussanträge des Generalanwalts vom Juni 2022 sowie dem Urteil des EuGHs vom 21.03.2023 (C- 100/21) erkennen. Dass vorliegend kein Fall gegeben war, bei dem die vertretene Meinung des Landgerichts Ravensburg als eine Ausreißerentscheidung anzusehen ist, zeigt bereits die Tatsache, dass mit Blick auf das Vorabentscheidungsverfahren eine Reihe von Oberlandesgerichten ihre Verfahren ausgesetzt haben. 

[…] 

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife stand mithin fest, dass die europarechtlichen Fragestellungen nunmehr einer Klärung zugeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung war es zum relevanten Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass der BGH nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seine Rechtsposition überdenkt.“ 

Hinsichtlich des Anspruchs aus § 826 BGB stellt das Gericht klar, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs , nach der aus dem Vorhandensein eines Thermofensters kein Rückschluss auf ein sittenwidriges Verhalten gezogen werden kann, im vorliegenden Fall nicht gänzlich übertragbar ist. Denn der Versicherungsnehmer hat seinen Prozessvortrag auf weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sowie des sog. „Hot-Restart“ gestützt. Das Gericht erkennt darin einen unmittelbar auf die Darlegung einer arglistigen Täuschung der Typengenehmigungsbehörde ausgelegten Sachvortrag. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher ein weitergehender Vortrag des Versicherungsnehmers vor. Im Übrigen lagen zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits zusprechende Entscheidungen vor.  

Im Einzelnen führte das Landgericht aus: 

„Selbst wann man dies anders sehen sollte, wären hinreichende Erfolgsaussichten auch mit Blick auf einen Anspruch aus § 826 BGB gegeben. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, lagen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, wonach aus dem Vorhandensein eines Thermofensters allein kein Rückschluss auf ein sittenwidriges Verhalten gezogen werden kann (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20). 

[…] 

Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form des sog. „Hot Restart“ bzw. der Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung stützt. 

[…] 

Der Vortrag des Klägers zielt damit unmittelbar auf eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und damit einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2023 – 7 U 186/22, Rdnr. 21 - juris). Das Vorbringen ist insoweit weitergehend als der vom BGH entschiedene Fall. 

[…] 

Mit Blick auf die streitgegenständliche Motorenreihe und den Einwendungen der Klägerseite lagen damit zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits zusprechende Entscheidungen vor […], sodass diesbezüglich hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sein dürften.“ 

Anmerkungen  

Die Entscheidung des Landgerichts überzeugt vollumfänglich. Bemerkenswert klar stellt das Landgericht heraus, wann von einer zu klärenden Rechtsfrage auszugehen ist und inwieweit diese im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist.  

Damit ist einmal mehr entschieden, dass keine überhöhten Anforderungen an den Vortrag des Versicherungsnehmers sowie die Voraussetzungen der hinreichenden Erfolgsaussichten zu stellen sind. 

Herausragend ist jedoch die Ansicht des Gerichts, dass Erfolgsaussichten dann nicht abzusprechen sind, wenn zwar eine entgegenstehende BGH-Rechtsprechung besteht, aber auch ein Verfahren vor dem EuGH anhängig ist und es nicht unwahrscheinlich ist, dass der BGH seine Rechtsprechung nach Urteilsverkündung ändern könnte.