Pressemitteilung: Verbandsklage mit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V.

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Bereits am vergangenen Donnerstag (6. Oktober 2022) hat die Keen Law Rechtsanwalts GmbH im Eilrechtsschutzverfahren einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die ADAC Versicherung AG in München auf Grundlage des UKlaG eingereicht.  

Verfügungsklägerin ist der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. (SfB). Gemeinsam mit dem SfB soll es der Verfügungsbeklagten untersagt werden, die örtliche Zuständigkeit in anhängigen Verfahren wegen Streitigkeiten über Rechtsschutzleistungen zu rügen.  

Sämtliche bekannten Vertragswerke des ADAC beinhalten eine Klausel, nach der es dem einzelnen Versicherungsnehmer ermöglicht werden soll, den ADAC vor jedem sachlich zuständigen (deutschen) Gericht in Anspruch zu nehmen. Entgegen diesem Vertragsversprechen haben die Prozessbevollmächtigten des ADAC die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Gerichte, die nicht in München (§§ 12, 17 ZPO) oder im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (§ 215 VVG) liegen, unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel in Abrede gestellt.  

„Wer sich im Verbrauchervertragsbereich besonders versicherungsnehmerfreundlich geriert, soll sich auch an seinen Zusagen messen lassen. Der vorgeschobene Einwand der Unwirksamkeit der Klausel darf die verbraucherschutzwidrige Praktik des Versicherers nicht verschleiern. Wir freuen uns, mit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. einen starken verbandsklagebefugten Verbraucherschutzverband an unserer Seite gewonnen zu haben, um solche und ähnliche Verhaltensweisen auch zukünftig effektiv zu unterbinden.“

Dr. Tim Horacek, Rechtsanwalt (Geschäftsführer Keen Law Rechtsanwalts GmbH)  

Aus unserer Sicht ist dieses Verhalten aus gleich mehreren Gründen als verbraucherschutzwidrige Praktik zu qualifizieren. Denn die betroffenen Versicherungsnehmer müssen nach vorgebrachter Rüge entweder das Risiko eines klageabweisenden Prozessurteils hinnehmen, oder den Rechtsstreit an das jedenfalls örtlich zuständige Gericht verweisen. Letztere Variante ist nicht nur mit einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreites, sondern auch mit der zwingenden Folge der Kostentragung (§ 281 ZPO) verbunden. Auf diesem Weg verhindert der ADAC eine effektive und schnelle Durchsetzung der Rechte der Versicherungsnehmer. Dies gilt umso mehr, als dass es dem ADAC auch ungeachtet der rechtlichen Wirksamkeit der Klausel ohne Weiteres möglich wäre, sich in der mündlichen Verhandlung rügelos einzulassen, oder den Rügeverzicht im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens wirksam zu erklären. Rechtsgründe hindern den ADAC an der Einhaltung seines Versprechens demnach nicht.

Der Vorstandsvorsitzende des Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., zur Zusammenarbeit mit der Keen Law Rechtsanwalts GmbH:

"Wie die Erfahrung lehrt, ist der Verbraucher - sei er Versicherungsnehmer, Anleger oder Bankkunde - häufig vom "Kleingedruckten" überrascht, wenn er zur Kasse gebeten wird oder auf welche Schwierigkeiten er stößt, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Gegenüber den oft übermächtigen Organisationen hat man dabei als Einzelner im Regelfall keine Chance, sein Recht zu bekommen.
Nach dem Motto: "Vereint sind auch die Schwachen stark", besteht für Mitglieder in einem Schutzverein dagegen häufig eine reelle Chance, Ansprüche abzuwehren oder sein Recht durchzusetzen.
Obwohl sich der Gesetzgeber bereits seit 1896 für den Schutz der Verbraucher einsetzt, wird von Anbietern immer wieder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden setzt sich seit über 20 Jahren für die Interessen ihrer Mitglieder und Verbraucher ein. Häufig bereits präventiv. Wo notwendig und eine gütliche Einigung nicht möglich ist, gehen wir mit qualifizierten und seriösen Anwaltskanzleien auch gerichtlich vor." 

Dr. Siegbert Bregenhorn (Vorstandsvorsitzender Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V.)

Berlin, den 11. Oktober 2022