Wirksamer Vorbehalt in Deckungszusagen

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Die Deckungszusage, die keine ist?

Selbst bei erteilter Deckungszusage durch den Versicherer ist dessen Inhalt penibel genau zu erfassen. Denn regelmäßig stellen Rechtsschutzversicherer ihr deklaratorisches Schuldanerkenntnis unter die Hauptsache betreffende Vorbehalte. Solche sind im Grundsatz wirksam und können bei Einleitung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen durch den Versicherungsnehmer entgegen den festgesetzten Bedingungen zu Rückforderungsansprüchen des Versicherers hinsichtlich aller Verfahrenskosten führen. Auch ein falsche oder unzureichende Aufklärung des Rechtsanwaltes über das Kostenübernahmeversprechen kann im Einzelfall zu einem Schadensersatzanspruch führen.

In einem so gelagerten Fall hatte der Versicherer den Deckungsschutz für eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht die Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger feststellt. Das Arbeitsgericht entschied zu Ungunsten des Versicherungsnehmers und ging von einer selbständigen Tätigkeit aus. Daraufhin forderte der Versicherer alle im Rahmen des Prozesses gezahlten Kosten zurück.

 

Zu Recht?

Ja. Denn der Vorbehalt hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft war wirksam, die daraus abgeleitete Rechtsfolge korrekt. Ausgeschlossen wird der Rechtsschutz damit grundsätzlich für die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person betroffen ist oder eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat.

Nach der herrschenden Literaturansicht und der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Harbauer, ARB 2010 vor § 1 Rn. 4; BGH NJW 1992, 1509 unter 2 für einen Fall des § 4 Abs. 2 lit. a ARB 75) begrenzen die nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Versicherung (ARB) unter Versicherungsschutz gestellten Eigenschaften und Leistungsarten den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung. Stellt sich (auch nachträglich) heraus, dass der Versicherungsnehmer eine für den Versicherungsumfang relevante Eigenschaft nicht innehatte, so ist der Versicherer an seine Deckungszusage nicht mehr gebunden. Auf eine, unter einem entsprechenden Vorbehalt erteilte Deckungszusage, kann sich der Versicherungsnehmer dann nicht mehr berufen. Denn dies steht dem, in einem besonderen Maße von Treu und Glauben geprägten Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer entgegen.