Zur Ausgestaltung des Hinweises nach § 128 VVG

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Wenn die eigene Rechtsschutzversicherung die Kostentragung für die eigene Rechtsverfolgung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnt, ist das für den Versicherungsnehmer in erster Linie eins: ärgerlich. Häufig lohnt es sich aus anwaltlicher Sicht allerdings nicht nur, die materielle Rechtslage der Hauptsache zu prüfen. Mehr als gelegentlich sollte der Blick auch auf die Formalien einer Deckungsablehnung gerichtet werden. Den rechtlichen Ansatz, um aus formellen Fehlern eine Deckungsfiktion zu erstreiten, liefert § 128 VVG.  

Aus diesem Anlass soll im Folgenden auf ein paar Aspekte der von der Rechtsschutzversicherung einzuhaltende Hinweispflicht eingegangen werden: 

Zunächst ist wichtig, dass die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer – auch bei einer nur teilweisen Deckungsablehnung – überhaupt darauf hinweist, dass ihm mit einem Gutachterverfahren nach § 128 VVG ein (untechnischer) Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung der Rechtsschutzversicherung zusteht. Unterlässt die Rechtsschutzversicherung diesen Hinweis nach § 128 Satz 2 VVG, gilt der Rechtsschutzfall des Versicherungsnehmers nach § 128 Satz 3 VVG als anerkannt (sog. Deckungsfiktion). Das gilt aufgrund mangelnder subjektiver Voraussetzungen der Norm auch dann, wenn der Versicherungsnehmer und/oder sein Rechtsanwalt subjektiv Kenntnis von der Möglichkeit eines Gutachterverfahrens haben.  

Aber auch vorhandener Hinweis auf das Gutachterverfahren, kann – bei Fehlerhaftigkeit – zur Rechtsfolge des § 128 Satz 3 VVG führen. 

Hier ist auf Folgendes zu achten: 

Zum einen muss die Rechtsschutzversicherung den Hinweis ausdrücklich und an markanter Stelle, etwa am Ende der Deckungsablehnung, erteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2019, Az.: I-4 U 111/17). Das bedeutet, dass der Hinweis nicht im Fließtext der Deckungsablehnung „versteckt“ werden darf. Zum anderen muss der Hinweis in der Art und Weise erfolgen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen kann, dass er ein außergerichtliches Rechtsschutzmittel gegen die Entscheidung seiner Rechtsschutzversicherung einleiten kann. Des Weiteren ist ein bloßer Verweis auf die Norm in den ARB, die das Gutachterverfahren regelt, nicht ausreichend (OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az.: 9 U 187/19). Der Hinweis muss im Übrigen auch umfassend erfolgen, was bedeutet, dass auch über die Kostentragung des Gutachterverfahrens selbst aufgeklärt werden muss (LG Itzehoe, Beschluss vom 14. Oktober 2022, Az.: 3 O 14/22; LG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25. August 2022, Az.: 9 O 33/22). Bei einem Verstoß gilt der Rechtsschutzfall ebenso nach § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. 

Eine Fristsetzung zur Einleitung eines Gutachterverfahrens sieht das VVG selbst nicht ausdrücklich vor. Insoweit ist es nicht eindeutig, ob eine zeitliche Beschränkung des Überprüfungsverfahrens tatsächlich zulässig ist und so lediglich ein in § 128 Satz 1 VVG belassener Ausgestaltungsspielraum genutzt wird. Die bisherige Rechtsprechung zu derartigen Ausschlussfristen in diesem Kontext ist divergent, wobei insbesondere § 129 VVG darauf hindeutet, dass diese (nachteilige) Abweichung für den Versicherungsnehmer einer AGB-Kontrolle nicht standhält.  

Nicht unzulässig ist hingegen die Klausel, dass der Versicherungsnehmer selbst die Kosten für das von ihm gewählte Schiedsgutachterverfahren tragen muss, sofern das Ergebnis für ihn nachteilig ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2018, Az.: I 4 U 257/17).  

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Rechtsschutzversicherung bei ihrer Deckungsablehnung eine Reihe an Anforderungen einhalten muss, deren Nichteinhaltung zu einer Anerkennungsfiktion nach § 128 Satz 3 VVG führt. Somit führt nicht jede Deckungsablehnung von sich aus zu hohen Kosten für den Versicherungsnehmer!