Erst- und Neubemessung
In der Unfallversicherung sind zwei Zeitpunkte von Bedeutung: die Erstbemessung und die Neubemessung.
Die erste Feststellung des Invaliditätsgrades (Erstbemessung), die die Höhe der Auszahlung bestimmt, muss innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist erfolgen. Diese Frist beträgt je nach Bedingungswerk etwa 12 bis 15 Monate nach dem Unfall. Innerhalb dieses Zeitraums muss der unfallbedingte Dauerschaden eingetreten sein, um eine Prognose über den verbleibenden Invaliditätsgrad abgeben zu können. Basierend auf dieser Einschätzung erfolgt die Auszahlung durch den Versicherer, ohne dass auf den Abschluss der Heilbehandlung gewartet werden muss. Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur unter der Voraussetzung, das auch die Fristen der Geltendmachung des Unfalls und der ärtlichen Festellung eingehalten worden sind.