AG Köpenick (Az.: 3 C 43/23): Rechtsschutz für Rückabwicklung einer Lebensversicherung gewährt
In einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 20. Februar 2024 wurde entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, der von uns vertretenen Klägerin Deckungsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen gegen einen Lebensversicherer zu gewähren. Der Fall betrifft die Forderung der Klägerin, die gezahlten Versicherungsprämien zurückzuerhalten, nachdem sie den Lebensversicherungsvertrag im Jahr 2021 widerrufen hatte.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin hatte im Jahr 2006 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Standard Life International DAC abgeschlossen. Im März 2021 machte sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und forderte die Rückzahlung von 4.130,19 Euro an Versicherungsprämien. Der Lebensversicherer wies den Widerspruch jedoch im Mai 2021 zurück. Daraufhin beauftragte die Klägerin eine Anwaltskanzlei mit der Durchsetzung ihrer Rückabwicklungsansprüche. Die Deckungsanfrage für die anfallenden Kosten lehnte die Rechtsschutzversicherung mit der Begründung ab, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für den Widerspruch bestünden.
Streitpunkt um den Deckungsschutz
Die Rechtsschutzversicherung verweigerte den Deckungsschutz mit der Argumentation, dass die Widerspruchsbelehrung rechtlich nicht zu beanstanden sei und der Widerspruch zudem verwirkt sei. Die Klägerin ließ daraufhin einen Stichentscheid erstellen, der die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertete. Die Versicherung wies jedoch den Stichentscheid als nicht bindend zurück und lehnte weiterhin eine Übernahme der Kosten ab.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, für die außergerichtliche Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche Deckungsschutz zu gewähren. Wesentliche Punkte der Entscheidung waren:
- Erfolgsaussichten der Klage: Das Gericht befand, dass die Klägerin hinreichende Erfolgsaussichten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Lebensversicherer hat. Der im Stichentscheid festgehaltene Verstoß gegen die Belehrungspflichten wurde als ausreichend gewertet.
- Verbindlichkeit des Stichentscheids: Der von der Klägerin vorgelegte Stichentscheid war nach Ansicht des Gerichts ausreichend und rechtskonform. Er deckte alle relevanten Aspekte der Widerspruchsbelehrung ab und widerlegte die Argumente der Versicherung.
- Ablehnung der Verwirkung: Die Argumente der Versicherung, dass der Widerspruch verwirkt sei, wurden als nicht schlüssig zurückgewiesen. Die Verwirkung, also der Verlust eines Rechts durch Untätigkeit über einen längeren Zeitraum, wurde im Fall der Klägerin nicht als gegeben angesehen.
Das Urteil stellt klar, dass der Klägerin der Deckungsschutz für die Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Lebensversicherer zusteht und die Versicherung die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung zu tragen hat.
Fazit
Dieses Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern, die auf den Schutz ihrer Rechtsschutzversicherung angewiesen sind, insbesondere bei Streitigkeiten über Rückabwicklungsansprüche von Versicherungsverträgen. Es zeigt, dass eine Versicherung die Deckung nicht pauschal ablehnen kann, wenn ein Stichentscheid Erfolgsaussichten bestätigt. Für Betroffene von Lebensversicherungswiderrufen oder ähnlichen Fällen ist dies ein positives Signal, dass ihre Ansprüche durchsetzbar sind, wenn die rechtlichen Grundlagen gegeben sind.
Falls Sie selbst Probleme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder einem Lebensversicherungsvertrag haben, steht Ihnen unsere Kanzlei für eine Erstberatung zur Verfügung.