LG Wiesbaden (Az.: 7 O 123/22): Geltendmachung von PKV-Beitragserhöhung durch RSV gedeckt
Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die RSS Rechtsschutz-Service GmbH als Vertreterin der DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die Geltendmachung von Beitragsrückerstattungen aus der Krankenversicherung zu gewähren. Dies betrifft Beitragsanpassungen ab dem 10.06.2013, während Ansprüche aus früheren Zeiträumen als vorvertraglich abgelehnt wurden.
Sachverhalt: Streit um Rückerstattungen bei Beitragserhöhungen
Unser Mandant begehrte Deckungsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Beitragsrückerstattungen gegenüber seiner Krankenversicherung, der Generali Deutschland Krankenversicherung AG. Hintergrund waren mutmaßlich rechtswidrige Beitragserhöhungen zwischen 2008 und 2021. Die Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass der Versicherungsfall vor dem Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrags am 10.06.2013 liege und daher Vorvertraglichkeit vorliege.
Im Laufe des Verfahrens gewährte die Rechtsschutzversicherung Deckung für Ansprüche ab dem Jahr 2020, hielt aber an ihrer Ablehnung für frühere Zeiträume fest. Unser Mandant führte an, dass jede Beitragserhöhung einen neuen Versicherungsfall darstellt und daher nicht vorvertraglich sein könne.
Entscheidungsgründe: Anerkennung des Deckungsschutzes für spätere Ansprüche
Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung Deckungsschutz für die Ansprüche ab dem 10.06.2013 zu gewähren hat. Es betonte, dass jede Beitragserhöhung individuell zu prüfen ist und einen neuen Versicherungsfall darstellt, der nicht pauschal als vorvertraglich abgelehnt werden kann.
Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Deckungsablehnung der Versicherung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Versicherung hatte weder unverzüglich über die Ablehnung informiert noch korrekt auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hingewiesen. Aufgrund dieser Versäumnisse gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt.
Kein Erfolg für Ansprüche vor Vertragsbeginn
Das Gericht entschied auch, dass Ansprüche, die vor dem 10.06.2013 entstanden sind, nicht gedeckt werden müssen, da sie tatsächlich vorvertraglich sind. Dies betrifft die Jahre 2008 bis 2013, in denen die Rechtsschutzversicherung noch nicht bestand.
Ausblick und Konsequenzen
Dieses Urteil bietet Klarheit in der Frage, wie Beitragserhöhungen im Rahmen von Rechtsschutzversicherungen zu bewerten sind. Es bestätigt, dass Versicherungsnehmer bei späteren Anpassungen umfassend geschützt werden können, solange diese nach Beginn des Versicherungsvertrags liegen.
Für unseren Mandanten bedeutet das Urteil, dass er nun die Möglichkeit hat, Ansprüche aus den relevanten Zeiträumen ab 2013 erfolgreich durchzusetzen. Die Frage nach einer möglichen Verjährung von Beitragsansprüchen bleibt in zukünftigen Verfahren ein relevantes Thema, da diese nicht pauschal, sondern jeweils individuell geprüft werden muss.