AG Hamburg-St. Georg (Az.: 924 C 79/23): Deckungspflicht im Dieselskandal
Am 1. November 2023 entschied das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verpflichtet ist, unserem Mandanten Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Škoda Auto a.s. zu gewähren. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung angewiesen sind.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant erwarb im Mai 2016 einen gebrauchten Škoda Octavia 2.0 TDI mit dem umstrittenen EA 189 Motor, der im Zentrum des Diesel-Abgasskandals steht. Im Fahrzeug wurde eine Manipulationssoftware verwendet, die lediglich auf dem Prüfstand die gesetzlichen Abgaswerte einhielt. Aufgrund dessen forderte unser Mandant Schadensersatz von der Škoda Auto a.s..
Die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG verweigerte jedoch die Deckungszusage unter Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten. Trotz der Vorlage eines positiven Stichentscheids, der die Erfolgsaussichten für die Klage bestätigte, blieb die Versicherung bei ihrer Ablehnung. Dies zwang unseren Mandanten, den Weg der gerichtlichen Klärung zu beschreiten.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Deckungspflicht bestätigt: Das Gericht entschied zugunsten unseres Mandanten und stellte fest, dass die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG Deckungsschutz gewähren muss. Das Gericht befand, dass die Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage gegen Škoda Auto a.s. ausreichend waren und eine pauschale Ablehnung der Deckungszusage nicht gerechtfertigt sei.
Stichentscheid als bindende Grundlage: Der von unserem Mandanten vorgelegte Stichentscheid, der die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertete, wurde vom Gericht als bindend angesehen. Die Versicherung konnte keine schlüssigen Gründe darlegen, um den Stichentscheid zu widerlegen.
Präklusion der Einwände der Versicherung: Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung ihre Einwände gegen die Deckungszusage präkludiert hatte, da die Ablehnung nicht unverzüglich erfolgte.
Präklusion bedeutet, dass eine Partei das Recht verliert, bestimmte Einwände oder Rechte geltend zu machen, wenn sie diese nicht rechtzeitig vorgebracht hat. In diesem Fall führte die verspätete Ablehnung der Deckungszusage durch die Versicherung zur Präklusion, wodurch ihr die Möglichkeit genommen wurde, nachträglich weitere Einwände gegen den Deckungsschutz zu erheben.
Ersatz materieller Schäden: Aufgrund der verzögerten Deckungszusage musste unser Mandant einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag abschließen, was zu zusätzlichen Kosten führte. Das Gericht entschied, dass die Versicherung verpflichtet ist, diese materiellen Schäden vollständig zu ersetzen.
Fazit
Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für Versicherungsnehmer, die im Zusammenhang mit dem Dieselskandal auf die Kostenübernahme ihrer Rechtsschutzversicherung angewiesen sind. Es zeigt klar, dass Versicherer nicht pauschal die Deckung verweigern dürfen und dass ein Stichentscheid bindend ist, sofern er nicht offensichtlich fehlerhaft ist.
Falls Sie ebenfalls Schwierigkeiten mit Ihrer Rechtsschutzversicherung haben oder Ihre Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchsetzen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen.