LG Köln (Az.: 20 O 71/23): Verfahren gegen FCA Italy S.p.A. durch ADAC gedeckt

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Das Landgericht Köln hat am 23. Januar 2024 entschieden, dass die ADAC RSR GmbH unserem Mandanten bedingungsgemäßen Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die FCA Italy S.p.A. zu gewähren hat. Die Ansprüche resultieren aus dem Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem unzulässige Abschalteinrichtungen vermutet werden.

Hintergrund des Falls

Unser Mandant, der eine Rechtsschutzversicherung bei der ADAC RSR GmbH unterhält, erwarb am 30. Mai 2019 einen Fiat Ducato 3.0 JTD als Gebrauchtwagen. Im Fahrzeug sollen nach Angaben unseres Mandanten unzulässige Abschalteinrichtungen, darunter ein sogenanntes Thermofenster, eine Zeitschaltuhr sowie eine Softwareapplikation zur Steuerung der Abgasrückführung, verbaut sein. Aufgrund dieser Umstände beantragte unser Mandant Deckungsschutz für die außergerichtliche und klageweise Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegen die FCA Italy S.p.A.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Gerichts

Verpflichtung zur Deckungszusage: Das Gericht entschied, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewähren. Das Gericht stellte fest, dass die Erfolgsaussichten der Klage unseres Mandanten gegen die FCA Italy S.p.A. nicht als aussichtslos zu bewerten sind und die Versicherung daher ihre Ablehnung der Deckung zu Unrecht begründet hat.

Präklusion von Einwänden der Versicherung: Das Gericht befand, dass die ADAC RSR GmbH aufgrund der verspäteten Ablehnung des Deckungsschutzes präkludiert ist, sich auf fehlende Erfolgsaussichten zu berufen. Die Versicherung hatte die Ablehnung erst mehrere Wochen nach der Anfrage unseres Mandanten ausgesprochen, was nicht den Anforderungen an eine „unverzügliche“ Ablehnung gemäß § 17 VRB 2006 entspricht.

Bindungswirkung des Stichentscheids: Der Kläger legte einen sogenannten Stichentscheid vor, der die Erfolgsaussichten der Klage positiv bewertete. Das Gericht urteilte, dass die Versicherung die Bindungswirkung dieses Stichentscheids akzeptieren muss, da keine offensichtlichen Fehler oder Gründe für eine Unverbindlichkeit vorlagen.

Ersatz für entstandene Schäden: Das Gericht entschied weiterhin, dass die ADAC RSR GmbH verpflichtet ist, unserem Mandanten sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch die verzögerte Deckungszusage entstanden sind. Dazu gehören die Kosten für den Prozessfinanzierungsvertrag, den unser Mandant abschließen musste, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 9/10 der Beklagten und zu 1/10 unserem Mandanten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei sowohl Kläger als auch Beklagte durch Sicherheitsleistungen die Vollstreckung abwenden können.

Bedeutung für Versicherungsnehmer

Das Urteil verdeutlicht die Verpflichtung von Rechtsschutzversicherungen, Deckungsanfragen unverzüglich zu prüfen und zu beantworten. Erfolgt die Ablehnung der Deckungszusage zu spät oder ohne ausreichende Begründung, können Versicherungsnehmer die Kostenübernahme erfolgreich einklagen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und bietet eine Erstberatung an, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen.