LG Stuttgart (Az. 47 O 140/23): LVM muss Verfahren gegen Škoda Auto a.s.

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Das Landgericht Stuttgart hat am 24. Januar 2024 entschieden, dass die LVM Rechtsschutz-Service GmbH verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung der klagenden Partei gegen die Škoda Auto a.s. zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere die Schadensersatzansprüche aufgrund des Erwerbs eines Fahrzeugs, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein soll.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, der ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Škoda Superb 2.0 TDI Combi erworben hatte, begehrte von der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung, Deckungsschutz für seine rechtlichen Schritte gegen den Hersteller des Fahrzeugs. Der Kläger behauptete, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters ausgestattet, die dazu führt, dass die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen abgeschaltet wird. Diese Einrichtung verstößt gegen europäische Vorgaben und wurde im Zusammenhang mit dem Abgasskandal als illegal eingestuft.

Die klagende Partei verlangte die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten gegen den Fahrzeughersteller Škoda Auto a.s., um Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Der Kläger begründete seine Forderung mit einem Vertrauensschaden, der durch die unzulässige Abschalteinrichtung entstanden sei.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Anspruch auf Deckungszusage: Das Gericht bestätigte, dass die Versicherung die Kosten der erstinstanzlichen Rechtsverfolgung zu übernehmen hat. Das Gericht argumentierte, dass die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage ausreichend hoch seien. Der Kläger könne sich auf Rechtsprechung stützen, die erst nach dem Entstehen des Versicherungsfalls bekannt wurde, was die Erfolgsaussichten ebenfalls verbessert.

Unzulässigkeit des Bestreitens durch die Versicherung: Das Gericht erklärte, dass es der Versicherung nicht gestattet sei, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt im Hinblick auf den Rechtsschutzfall mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Versicherung ist verpflichtet, die Tatsachen so anzunehmen, wie sie vom Versicherungsnehmer dargelegt wurden, es sei denn, diese sind offensichtlich falsch.

Schadensersatzansprüche des Klägers: Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Versicherung die Deckungszusage schuldhaft verweigert hat. Durch die Ablehnung der Deckungszusage war der Kläger gezwungen, eine alternative Prozesskostenfinanzierung zu beantragen, wodurch ihm zusätzliche Kosten entstanden sind. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung für diese Schäden haftet, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Ablehnung eines Dauerverstoßes: Das Gericht lehnte das Argument der Beklagten ab, dass kein Deckungsschutz gewährt werden könne, weil die Erfolgsaussichten der Klage fehlten. Insbesondere stellte es klar, dass hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises bestehen, was in diesem Fall 2.394,00 € entspricht.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern in Fällen, in denen eine Versicherung die Deckungszusage für eine Klage verweigert. Es stellt klar, dass Versicherungen die Sachverhaltsdarstellung ihrer Kunden ernst nehmen und bei begründeten Erfolgsaussichten die Rechtsverfolgungskosten tragen müssen. Dieses Urteil ist besonders relevant für Fälle, die im Zusammenhang mit dem Abgasskandal stehen und in denen Verbraucher gegen Automobilhersteller vorgehen, die unzulässige Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen verbaut haben.

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